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Abmahnfalle: Desinfektionsmittel kann Arzneimittel sein

Bei medizinischen Desinfektionsmitteln, wie beispielsweise dem beliebten Sterillium® handelt es sich rechtlich gesehen um ein Arzneimittel. Wenn Humanarzneimittel über das Internet angeboten werden, ist zuvor eine Registrierung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) notwendig. Rechtsgrundlage ist § 67 Abs. 8 Arzneimittelgesetz:

  "  Wer zum Zweck des Einzelhandels Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, im Wege des Versandhandels über das Internet anbieten will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift des Ortes, von dem aus die Arzneimittel geliefert werden sollen, und die Adresse jedes Internetportals einschließlich aller Angaben zu deren Identifizierung anzuzeigen. Nachträgliche Änderungen sind ebenfalls anzuzeigen. Die zuständige Behörde übermittelt diese Informationen an eine Datenbank nach § 67a. Das Internetportal nach Satz 1 muss den Namen und die Adresse der zuständigen Behörde und ihre sonstigen Kontaktdaten, das gemeinsame Versandhandelslogo nach Artikel 85c der Richtlinie 2001/83/EG aufweisen und eine Verbindung zum Internetportal des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte haben."

Damit Käufer auf ersten Blick sehen können, ob der Verkäufer von Arzneimitteln korrekt registriert ist, gibt es des Weiteren die Verpflichtung, das sogenannte Versandhandels-Logo darzustellen. Das Logo muss auf die konkrete Anmeldung des Händlers verlinken.

Fehlende Registrierung und fehlendes Logo ist wettbewerbswidrig

Bietet ein Händler im Internet Arzneimittel ohne Registrierung und ohne Darstellung des Logos an, ist dies gemäß § 3a UWG wettbewerbswidrig. Dies hat das Landgericht Hamburg bereits im Jahr 2016 entschieden (LG Hamburg, Beschluss vom 12.01.2016 Az. 312 O 5/16)

Ist das Desinfektionsmittel ein Arzneimittel oder ein Biozid?

Ein Desinfektionsmittel muss nicht zwangsläufig ein Arzneimittel sein. Denkbar ist auch, dass es sich um ein Biozid handelt.

Ob es sich bei dem Desinfektionsmittel um ein Arzneimittel handelt, kann man einfach an der Kennzeichnung auf der Verpackung erkennen. Wenn das Produkt eine PZN ( Pharmazentralnummer) hat und zudem über Risiken und Nebenwirkungen informiert wird, handelt es sich wahrscheinlich um ein Arzneimittel.

Hat das Desinfektionsmittel eine Registrierungsnummer der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (baua) handelt es sich um ein Biozid, dass nach der Biozid-Meldeverordnung registriert ist. Die Registernummer besteht aus dem Buchstaben N und einer 5-stelligen Zahl.

Auch in diesem Fall können Internethändler Fehler machen, die zu einer Abmahnung führen können. Bei dem Angebot eines Biozides muss nach Art. 72 der EU-Verordnung 528/2012 deutlich und vom Rest der Werbung abgehoben folgender Warnhinweis in die Produktbeschreibung mit aufgenommen werden:

   " Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen."

Sowohl das Angebot von Bioziden ohne Registernummer, wie auch ohne Warnhinweis ist wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden (so OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2010 Az. 4 U162/09).

Bei Abmahnungen, sei es beim Angebot von Desinfektionsmitteln, die Arzneimittel sind, oder bei fehlenden Warnhinweisen beim Angebot von Bioziden, gilt im Übrigen die Empfehlung, dass ohne vorherige anwaltliche Beratung keinesfalls eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Die Folgen sind sehr weitreichend.

Johannes Richard | 8.06.2020 | Abmahnungen, Deutschland